Ärztlicher Kreisverband Neustadt/Aisch - Bad Windsheim

 

 

 

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Meldeordnung

Bekanntmachung der Meldeordnung der Bayerischen Landesärztekammer vom 27. August 2007

Auf Grund Ziffer III. der Entschließungen des 63. Bayerischen Ärztetages am 28. April 2007 in Nürnberg wird hiermit die Meldeordnung der

Bayerischen Landesärztekammer in der vom 1. August 2007 an geltenden Fassung neu bekannt gemacht.

Ausgefertigt, München, den 27. August 2007

 

 

Dr. med. H. Hellmut Koch

Präsident

 

Die Neubekanntmachung ergibt sich aus

– der Bekanntmachung vom 21. Januar 2002

(Bayerisches Ärzteblatt 2/2002, Seite 77)

sowie

– den Änderungsbeschlüssen vom 28. April 2007

(Bayerisches Ärzteblatt 7-8/2007, Seite 424)

und ist im gesamten Wortlaut nachfolgend veröffentlicht

 

§ 1

(1) Jeder Arzt, der in Bayern ärztlich tätig ist oder, ohne ärztlich tätig zu sein, in Bayern seine Hauptwohnung im Sinne des Melderechts hat, ist verpflichtet, sich unverzüglich

– spätestens innerhalb eines Monats

– bei dem für ihn zuständigen Kreisverband

oder Bezirksverband (Meldestelle) anzumelden.

(2) Zuständig sind die Meldestellen, in deren Bereich sich der Arzt niedergelassen hat oder sonst ärztlich tätig ist. Übt er keine ärztliche Tätigkeit aus, richtet sich die Zuständigkeit nach seiner Hauptwohnung.

 

§ 2

Die Meldepflicht nach § 1 besteht unbeschadet einer gleichzeitigen Zugehörigkeit zur ärztlichen Berufsvertretung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder außerhalb des Geltungsbereiches der Bundesärzteordnung  (BÄO).

 

§ 3

(1) Bei der zuständigen Meldestelle ist der zur Verfügung gestellte Meldebogen vom Arzt vollständig ausgefüllt und unterschrieben einzureichen. Dem Meldebogen sind amtlich beglaubigte Abschriften bzw. amtlich beglaubigte Fotokopien der folgenden Nachweise beizufügen:

Approbationsurkunde bzw. Erlaubnis gemäß

§ 10 Bundesärzteordnung (BÄO);

Falls zutreffend:

Promotionsurkunde,

Erlaubnis zum Führen ausländischer akademischer

Grade,

Ernennungsurkunde(n),

Facharzturkunde(n),

Schwerpunktbezeichnungsurkunde(n),

Zusatzbezeichnungsurkunde(n),

sonstige Fachkunde(n)/ärztliche Qualifikation(en).

(2) Die Meldestelle kann bei berechtigten Zweifeln die Vorlage der Originalurkunden und soweit erforderlich weitere Nachweise verlangen.

(3) Auf die Beifügung der in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Nachweise kann verzichtet werden, wenn der meldepflichtige Arzt aus dem Zuständigkeitsbereich eines Kreisverbandes oder Bezirksverbandes in den eines anderen wechselt und die bereits erfolgte Vorlage der Nachweise bewiesen ist.

 

§ 4

Ärzte, die sich bei der zuständigen Meldestelle bereits angemeldet haben, sind verpflichtet,deren Aufforderung zur Ergänzung des Meldebogens oder der vorzulegenden Nachweise nachzukommen.

 

§ 5

(1) Ein Arzt hat der für ihn zuständigen Meldestelle anzuzeigen:

a) die Änderung seines Namens unter Vorlage einer diesbezüglichen amtlichen Urkunde im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie;

b) die Niederlassung als freipraktizierender Arzt unter Angabe der gegebenenfalls geführten Facharztbezeichnung, der Praxisart (z. B. Einzel- oder Gemeinschaftspraxis), der Praxisanschrift und der Wohnanschrift oder als angestellter Arzt die Art der Tätigkeit, die Beschäftigungsstelle und die Wohnanschrift;

c) die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung unter Angabe der geführten Facharztbezeichnung, der Beschäftigungsstelle und der Wohnanschrift;

d) weitere ärztliche Titel, Amts- oder Dienstbezeichnungen, die nicht in § 3 Abs. 1 genannt sind; für die Führung der Bezeichnung „Professor“ ist die „Berufsordnung für die Ärzte Bayerns“ zu beachten;

e) den Wechsel der geführten Facharztbezeichnung, der Praxisart, die Verlegung der Praxis oder der Beschäftigungsstelle sowie die Änderung der Wohnanschrift;

f) die Beendigung und ggf. Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b) und c) sind die entsprechenden Nachweise nach Maßgabe des § 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeige hat binnen eines Monats unter Vorlage aller Nachweise nach Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses zu erfolgen.

 

§ 6

(1) Ein Arzt hat sich binnen eines Monats abzumelden,

a) wenn er nicht nur vorübergehend die ärztliche Tätigkeit im Bereich eines Kreisverbandes aufgibt, ohne dort seine Hauptwohnung zu haben;

b) wenn er nicht nur vorübergehend die ärztliche Tätigkeit in den Bereich eines anderen Kreisverbandes verlegt oder

c) wenn er keine ärztliche Tätigkeit ausübt und nicht nur vorübergehend seine Hauptwohnung in den Bereich eines anderen Kreisverbandes verlegt.

(2) Ein Arzt, der seine ärztliche Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches der Bundesärzteordnung (BÄO) verlegt und dort seine Hauptwohnung nimmt, kann freiwilliges Mitglied des Kreisverbandes bleiben, wenn er binnen eines Monats nach Ende der Pflichtmitgliedschaft gegenüber dem Kreisverband schriftlich seine freiwillige Mitgliedschaft erklärt.

(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.