(1)
Der Ärztliche Kreisverband Neustadt/Aisch - Bad Windsheim (im Folgenden
Kreisverband genannt) ist gebildet für das Gebiet des Landkreises Neustadt/Aisch
- Bad Windsheim. Er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein
Dienstsiegel.
(2)
Der Kreisverband ist Teil der Berufsvertretung der Ärzte Bayerns. Er hat die
Aufgabe, innerhalb seines Bereichs im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange
der Ärzte wahrzunehmen, die ärztliche Fortbildung zu fördern und bei der
Überwachung der Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten und in der öffentlichen
Gesundheitspflege mitzuwirken.
(3) Der Kreisverband ist
berechtigt, innerhalb seines Aufgabenbereichs Anfragen, Vorstellungen und
Anträge an die zuständigen Behörden zu richten. Er ist verpflichtet, Anfragen
der zuständigen Behörden und des Ärztlichen Bezirksverbands Mittelfranken (im
Folgenden Bezirksverband genannt) in Angelegenheiten des Meldewesens und der
Berufsaufsicht zeitgerecht zu beantworten und auf deren Verlangen Gutachten zu
erstellen oder Stellungnahmen abzugeben.
§ 2
(1)
Der Kreisverband steht unter der Aufsicht der Bayerischen Landesärztekammer und
der Regierung von Mittelfranken.
(2)
Die Regierung und die Bayerische Landesärztekammer können jederzeit Auskunft,
insbesondere über die Verhältnisse und Beschlüsse des Kreisverbands
verlangen.
(3) Die Beschlüsse der
Vollversammlung und des Vorstandes der Bayerischen Landesärztekammer sind für
den Kreisverband bindend.
§ 3
(1) Mitglieder des Kreisverbands sind alle zur
Berufsausübung in Bayern berechtigten Ärzte, die
-
in dem
in § 1 genannten Gebiet ärztlich tätig sind oder
-
ohne
ärztlich tätig zu sein, dort ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts haben.
(2) Die Mitgliedschaft
bleibt bestehen, wenn das Mitglied seine ärztliche Tätigkeit nicht länger als
sechs Monate aufgibt oder aus dem Bereich des Kreisverbands verlagert. In beiden
Fällen ist dem Kreisverband oder dem Bezirksverband vorher schriftlich
anzuzeigen, zu welchem Zeitpunkt die Zurückverlagerung oder die Wiederaufnahme
der Tätigkeit erfolgt.
(3)
Übt ein Arzt seinen Beruf ausschließlich als Vertreter eines anderen
Berufsangehörigen aus, so begründet sich die Mitgliedschaft bei dem
Kreisverband, in dessen Bereich er seine Hauptwohnung hat, es sei denn, er übt
die Vertretertätigkeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten
ununterbrochen im Zuständigkeitsbereich einer anderen
Berufsvertretungskörperschaft aus.
(4) Mitglieder des
Kreisverbands, die ihre ärztliche Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs der
Bundesärzteordnung verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können
freiwillige Mitglieder des Kreisverbands bleiben, wenn sie dies gegenüber dem
Kreisverband oder dem Bezirksverband innerhalb eines Monats nach Ende der
Pflichtmitgliedschaft schriftlich erklären. §§ 4 Abs. 2, 10 Abs. 1 dieser
Satzung und § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung des Bezirksverbands gelten nicht für
freiwillige Mitglieder. Die freiwillige Mitgliedschaft endet, außer in den
Fällen des Absatzes 7 und des Art. 67 Abs. 1 Nr. 5 Heilberufe-Kammergesetz
(HKaG), durch schriftliche Erklärung der Beendigung der Mitgliedschaft.
(5)
Ärzte, die Mitglieder eines anderen ärztlichen Kreisverbands oder einer anderen
ärztlichen Berufsvertretungskörperschaft in Deutschland sind und im Bereich des
Kreisverbands eine ärztliche Tätigkeit aufnehmen, werden nicht Mitglied, wenn
der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit außerhalb des Kreisverbands liegt und dem
Kreisverband von der anderen Berufsvertretungskörperschaft die Mitgliedschaft
bestätigt wird. Die Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit ist dem Kreisverband
anzuzeigen.
(6)
Die Mitgliedschaft ruht bei Ruhen der Approbation (§ 6 der Bundesärzteordnung)
und bei Anordnung des Verbots, den ärztlichen Beruf auszuüben (§ 70 des
Strafgesetzbuchs - StGB). Das Ruhen der Mitgliedschaft endet im Fall des § 6 der
Bundesärzteordnung mit Aufhebung der Ruhensanordnung, im Fall des § 70 StGB mit
Ablauf der Dauer oder mit der Aussetzung des Berufsverbots gemäß § 70 a
StGB.
(7) Die Mitgliedschaft
endet, außer mit dem Tode, mit der Zurücknahme oder dem Widerruf der Approbation
oder dem Verzicht auf diese sowie im Falle der bestandskräftigen Beendigung der
Mitgliedschaft gemäß Art. 4 Abs. 5 Satz 3 HKaG. Das gleiche gilt bei Anordnung
eines dauerhaften Verbots, den ärztlichen Beruf auszuüben (§ 70 StGB). Sie endet
auch mit der Verlegung der ärztlichen Tätigkeit oder, falls eine solche nicht
ausgeübt wird, mit der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Zuständigkeitsbereich
des Kreisverbands.
§ 4
(1)
Die Mitglieder des Kreisverbands sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen
mit Antragsund Stimmrecht nach Maßgabe dieser Satzung teilzunehmen sowie die
Fortbildungs und sonstigen Einrichtungen des Kreisverbands in Anspruch zu
nehmen.
(2) Die Mitglieder wählen
die Vorstandsmitglieder des Kreisverbands und die Delegierten zur Bayerischen
Landesärztekammer (Art. 11 Abs. 1 HKaG). Als Vorstandsmitglieder des
Kreisverbands und als Delegierte zur Bayerischen Landesärztekammer sind alle
Mitglieder wählbar.
(3) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen, wenn und
solange
-
dem
Mitglied zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur
durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der
Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
-
sich das Mitglied in
Untersuchungs- oder Strafhaft befindet,
-
das
Mitglied mit der Beitragsleistung für mehr als zwei Jahre im
Rückstand ist, ohne dass die Beiträge gestundet sind,
-
die Mitgliedschaft ruht (§ 3 Abs. 6).
Im
Übrigen ruht die Wählbarkeit gemäß Art. 67 Abs. 1 Nr. 4 HKaG, wenn und solange
diese rechtskräftig entzogen ist.
§ 5
(1) Die Organe
des Kreisverbands sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Sie können
vorberatende Ausschüsse bestellen.
(2) Der Vorstand des
Kreisverbands besteht aus dem ersten und zweiten vorsitzenden Vorstandsmitglied
und einer durch die Wahlordnung festgelegten Anzahl von beisitzenden
Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird in geheimer und schriftlicher Wahl von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3)
Der Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten des Kreisverbands. Das erste
vorsitzende Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung das zweite vorsitzende
Vorstandsmitglied, leitet die Geschäftsstelle und vertritt den Kreisverband im
Vorstand des ärztlichen Bezirksverbands sowie nach außen und vor den Gerichten.
Es kann die Leitung der Geschäftsstelle und die Vertretung aufgrund
Vorstandsbeschlusses im Einzelfall auch einem anderen Vorstandsmitglied
übertragen. Das erste vorsitzende Vorstandsmitglied führt den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung das zweite vorsitzende
Vorstandsmitglied.
(4)
Dem Vorstand obliegt die Bestellung der Person zur Durchführung des
Vermittlungsverfahrens nach Art. 37 HKaG
(5) Endet die Amtszeit des
ersten vorsitzenden Vorstandsmitglieds oder des zweiten vorsitzenden
Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtsdauer, so findet, vorbehaltlich der Sätze
3 und 4, innerhalb von 3 Monaten eine Nachwahl des ersten oder zweiten
vorsitzenden Vorstandsmitglieds fiir den Rest der Amtsdauer statt. Das Gleiche
gilt bei gleichzeitiger Beendigung der Amtszeit des ersten und zweiten
vorsitzenden Vorstandsmitglieds. Endet die Amtszeit des ersten vorsitzenden
Vorstandsmitglieds innerhalb der letzten sechs Monate, so tritt an die Stelle
des ersten vorsitzenden Vorstandsmitglieds für den Rest der Amtsdauer das zweite
vorsitzende Vorstandsmitglied. Endet auch die Amtszeit des zweiten vorsitzenden
Vorstandsmitglieds innerhalb der letzten sechs Monate, so findet innerhalb von
drei Monaten eine Neuwahl des Vorstands statt. In den Fällen der Sätze 2 und 4
hat der Vorstand für die Erledigung der laufenden Angelegenheiten und für die
Durchführung der Wahl ein geschäftsführendes vorsitzendes Vorstandsmitglied aus
seiner Mitte zu bestimmen.
(6) Die Zugehörigkeit zum
Vorstand und zu den Ausschüssen ruht oder endet nach Maßgabe des Art. 12
HkaG.
§ 6
(1) Vorstandssitzungen sind unter Bekanntgabe der
Beratungsgegenstände (Tagesordnung) mindestens zwei Wochen vor ihrer
Durchführung durch schriftliche Ladung vom ersten vorsitzenden
Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung vom zweiten vorsitzenden
Vorstandsmitglied, einzuberufen.
(2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens
der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die
Beschlussfähigkeit bleibt bestehen, solange sie nicht angezweifelt wird. Die
Beschlüsse werden durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht
von mindestens einem Drittel der Anwesenden geheime, schriftliche Abstimmung
verlangt wird. Stimmenthaltung ist, außer in Angelegenheiten der eigenen Person,
unzulässig.
(3) Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist der
Vorstand innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholungssitzung mit den
gleichen Beratungsgegenständen einzuberufen. In diesem Fall ist der Vorstand
ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(4) Die Mitglieder des Vorstands sind bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu Vertraulichkeit und Verschwiegenheit
verpflichtet.
(5) Ein Vorstandsmitglied ist unter den
Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
(GO) von der Beschlussfassung ausgeschlossen, dies gilt nicht in den Fällen des
Art. 49 Abs. 2 GO. Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, entscheidet der
Vorstand ohne Mitwirkung des persönlich Betroffenen. Die Mitwirkung eines wegen
persönlicher Betroffenheit ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des
Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend
war.
§ 7
Der Mitgliederversammlung obliegt die Beratung
und Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Angelegenheiten aus dem
Aufgabenbereich des Kreisverbands, insbesondere ist sie zuständig für die
Beschlussfassung über die Satzung (Art. 5 Abs. 1 HKaG), die Wahlordnung (Art. 5
Abs. 2 HKaG), die Beitragsordnung (Art, 6 HKaG), die Höhe der Aufwands- und
Reisekostenentschädigung einschließlich der Zeitverlustpauschale (§ 9 Abs. 1)
sowie für die Entlastung des Vorstands.
§ 8
(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden nach
Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt. Das vorsitzende
Vorstandsmitglied hat die Mitgliederversammlung unter Angabe der
Beratungsgegenstände mindestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung durch
schriftliche Ladung einzuberufen. Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig.
(2) Der Vorstand hat,
1.
auf Anordnung der Bayerischen
Landesärztekammer oder der Regierung von Mittelfranken oder
2.
wenn es von mindestens einem
Drittel der Mitglieder verlangt wird, unverzüglich unter Angabe des
Beratungsgegenstands eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen zwei
Monaten nach Zugang der Anordnung oder des Antrags einzuberufen.
Geschäftsordnungsanträge, wie zum Beispiel "Nichtbefassung" oder "Übergang zur
Tagesordnung", die dem Gebot der Erörterung der Beratungsgegenstände in
angemessenem Umfang grundsätzlich zuwiderlaufen, bedürfen hinsichtlich des
einzelnen Beratungsgegenstands, der Anlass für die außerordentliche
Mitgliederversammlung war, einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist zur Beschlussfähigkeit
mindestens die Anwesenheit der dort genannten Zahl von Mitgliedern erforderlich,
ansonsten sind außerordentliche Mitgliederversammlungen unbeschadet der Zahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen, Ein
weiterer Antrag nach Satz 1 Nr. 2 ist zu dem im wesentlichen gleichen Gegenstand
in derselben Wahlperiode nicht zulässig.
(3) Beschlüsse zur Satzungsänderung oder zur
Abänderung von im selben Geschäftsjahr gefassten Beschlüssen bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die in Satz 1 genannten
Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn diese Änderungsanträge in der mit der
Ladung versandten Tagesordnung als Beratungsgegenstände aufgeführt
sind.
(4) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom vorsitzenden Vorstandsmitglied der Mitgliederversammlung und
einem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
(1) Die Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse
des Kreisverbands sind ehrenamtlich tätig. Aufwands- und
Reisekostenentschädigung sowie Ersatz für Zeitverlust (§ 7) werden nach den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung gewährt.
(2) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung bis
spätestens 30. Juni einen Geschäfts- und Kassenbericht für das abgelaufene Jahr
vorzulegen.
§ 10
(1) Der Kreisverband erhebt zur Erfüllung seiner
Aufgaben von den Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe einer durch die
Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung (§ 7).
(2) Rückständige Beiträge sind nach Maßgabe des Art.
40 HKaG beizutreiben.
(3) Der Vorstand kann die Durchführung der
Beitragserhebung der Bayerischen Landesärztekammer übertragen (Art. 6 Satz 4
HKaG).
§ 11
Die Meldepflicht und ihr Vollzug richten sich
nach den Vorschriften des Art. 4 HKaG in Verbindung mit der Meldeordnung. Der
Kreisverband ist nach Art, 4 Abs. 6 Satz b HKaG auch Meldestelle. Eingehende
Meldungen und Anzeigen von Mitgliedern leitet der Kreisverband unverzüglich an
den Bezirksverband weiter.
§ 12
Hat der Vorstand Kenntnis von einem Sachverhalt,
der den Verdacht einer Berufspflichtverletzung durch ein Mitglied des
Kreisverbands begründet, ist der Bezirksverband unverzüglich zum Zwecke der
berufsaufsichtlichen Würdigung zu unterrichten.
§ 13
(1) Eine Vereinigung mehrerer angrenzender
ärztlicher Kreisverbände im Bereich des Bezirksverbands kann erfolgen, wenn die
Mitgliederzahl des neu gebildeten Kreisverbands 2000 nicht
übersteigt.
(2) Verlangen zehn vom Hundert der Mitglieder eines
Kreisverbands die Vereinigung mit einem oder mehreren angrenzenden
Kreisverbänden, so hat das vorsitzende Vorstandsmitglied dieses Kreisverbands
die Vorstände der anderen Kreisverbände zu unterrichten. Die betroffenen
Kreisverbände haben ihre Mitglieder, zum Zwecke der Erörterung des
Vereinigungsantrags, zu einer gemeinsamen Versammlung einzuberufen. Diese
Versammlung hat spätestens einen Monat vor der Abstimmung
stattzufinden.
(3) Innerhalb von sechs Monaten ist in allen
betroffenen Kreisverbänden eine Abstimmung durch die Mitglieder
durchzuführen.
(4) In den betroffenen Kreisverbänden bestellt der
jeweilige Vorstand zur Durchführung dieser Abstimmung einen Ausschuss, bestehend
aus drei Mitgliedern. Der Ausschuss bestimmt aus seiner Mitte das vorsitzende
Ausschussmitglied. Der Ausschuss stellt die Zahl der abstimmungsberechtigten
Mitglieder fest und bestimmt Beginn und Ende der Abstimmungsfrist. Die
Kreisverbände legen für ihre abstimmungsberechtigten Mitglieder eine fortlaufend
nummerierte Liste an. Jeder Abstimmungsberechtigte ist durch den Kreisverband
von der Eintragung in die Liste schriftlich zu unterrichten. Die
Benachrichtigung muss die Abstimmungsfrist, die Nummer des
Abstimmungsberechtigten in der Liste und die Anschrift des Ausschusses angeben.
Die Listen sind vom 2 I, bis einschließlich zum 14. Tag vor der Abstimmung bei
den Kreisverbänden auszulegen. Während dieser Zeit können Einsprüche gegen die
Richtigkeit der Listen schriftlich beim Ausschuss erhoben werden. Dieser
entscheidet über den Einspruch. Nur der Ausschuss kann Änderungen der Listen
vornehmen.
(5) Die Abstimmung beinhaltet eine mit Ja oder Nein
zu entscheidende Fragestellung, ob der Vereinigung mit einem oder mehreren,
namentlich benannten, Kreisverbänden zugestimmt wird. Im Übrigen erfolgt die
Durchführung der Abstimmung nach Maßgabe der jeweiligen Wahlordnung. Der
Ausschuss ermittelt öffentlich und unverzüglich nach dem Ende der
Abstimmungsfrist das Ergebnis der Abstimmung. Das vorsitzende Ausschussmitglied
veranlasst die umgehende Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses und stellt den
dafür geltenden Stichtag fest.
(6) Jeder Abstimmungsberechtigte kann binnen 14
Tagen nach Bekanntgabe das Abstimmungsergebnis wegen Verletzung der Vorschriften
der Absätze 1 bis 5 anfechten. Die Abstimmung ist ungültig, wenn durch den
gerügten Verstoß das Ergebnis verdunkelt worden ist. Die Entscheidung trifft der
Ausschuss. Stellt dieser die Ungültigkeit der Abstimmung fest, so ordnet er eine
Wiederholung der Abstimmung an. Sie ist innerhalb einer Frist von vier Wochen
bekannt zu machen und anschließend innerhalb von zwei Monaten zu
wiederholen.
(7) Die Vereinigung ist durchzuführen, wenn
mindestens jeweils 20 von Hundert der Mitglieder dieser Kreisverbände an der
Abstimmung teilgenommen und jeweils eine Mehrheit dafür gestimmt hat.
(8) Werden zwei oder mehrere Kreisverbände zu einem
Kreisverband vereinigt, so wird der neugebildete Kreisverband Rechtsnachfolger
der Kreisverbände, aus denen er hervorgegangen ist.
(9) Mit der Vereinigung scheiden die Vorstände aus
ihrem Amt. Die bisher amtierenden ersten und zweiten vorsitzenden
Vorstandsmitglieder bilden einen geschäftsführenden Vorstand. Den Vorsitz führt
das älteste Mitglied. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Feststellung
des Vermögens der sich zusammenschließenden Kreisverbände. Er hat die Aufgabe,
der konstituierenden Mitgliederversammlung des vereinigten Kreisverbands, die
innerhalb von sechs Monaten einzuberufen ist, den Kassenbericht, zum Zwecke der
Entlastung der bisher amtierenden Vorstände, sowie eine Satzung, eine
Wahlordnung und eine Beitragsordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(10) Die Wahl des Vorstands des neugebildeten
Kreisverbands ist binnen drei Monaten nach Bekanntmachung von Satzung und
Wahlordnung durchzuführen.
§ 14
(1) Erstreckt sich der bestehende Kreisverband auf
das Gebiet mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte, so kann ein neuer
ärztlicher Kreisverband nur für das Gebiet eines Landkreises oder einer
kreisfreien Stadt gebildet werden.
(2) Verlangen zehn vom Hundert der Mitglieder des
bestehenden Kreisverbands oder 20 vom Hundert der Mitglieder aus dem Gebiet
eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt die Neubildung eines
Kreisverbands, so hat das erste vorsitzende Vorstandsmitglied die Mitglieder,
zum Zwecke der Erörterung des Antrags auf Neubildung, zu einer Versammlung
einzuberufen. Diese Versammlung hat spätestens einen Monat vor der Abstimmung
stattzufinden.
(3) Eine Abstimmung durch die Mitglieder ist
innerhalb von sechs Monaten durchzuführen.
(4) Der Vorstand hat einen Ausschuss zu bestellen.
Für die Zusammensetzung des Ausschusses gelten § 13 Abs. 4 Sätze 1 und 2. Für
die Durchführung der Abstimmung gelten § 13 Abs. 4 Sätze 3 bis 10 mit der
Maßgabe, dass eine getrennte Abstimmung durch die Mitglieder aus dem Bereich des
neu zu bildenden Kreisverbands und durch die Mitglieder aus dem übrigen Bereich
des Kreisverbands erfolgt. Zu diesem Zweck sind getrennte Listen zu erstellen.
Die Abstimmung beinhaltet eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung,
ob der Neubildung eines Kreisverbands zugestimmt wird. Im Übrigen erfolgt die
Durchführung der Abstimmung nach Maßgabe der Wahlordnung.
(5) Die Neubildung eines Kreisverbands ist
durchzuführen, wenn jeweils mindestens die Hälfte der Mitglieder aus dem Bereich
des neu zu bildenden und aus dem übrigen Bereich des Kreisverbands an der
Abstimmung teilgenommen hat und, bei den getrennt durchgeführten Abstimmungen,
jeweils eine Mehrheit dafür gestimmt hat oder, falls in dem übrigen Bereich des
Kreisverbands eine Mehrheit nicht erreicht wurde, zwei Drittel der Mitglieder
aus dem Bereich des neu zu bildenden Kreisverbands dafür gestimmt
haben.
(6) Das vorsitzende Ausschussmitglied hat den
Vorstand des Kreisverbands über das Abstimmungsergebnis und den dafür geltenden
Stichtag (§ 13 Abs. 5 Satz 4) zu unterrichten. Ist nach dem Ergebnis der
Abstimmung die Neubildung eines Kreisverbands durchzuführen, scheidet der
Vorstand aus seinem Amt. Das Vermögen des bisherigen Kreisverbands ist auf beide
Kreisverbände zu verteilen. Grundlage der Berechnung für das anteilige Vermögen
des neu zu bildenden Kreisverbands ist das Verhältnis des Beitragsaufkommens der
Mitglieder des neugebildeten Kreisverbands gegenüber dem Beitragsaufkommen des
bisherigen Kreisverbands im Vorjahr vor der Neubildung. Das bis dahin amtierende
erste und das zweite vorsitzende Vorstandmitglied haben innerhalb eines Monats
nach dem für das Abstimmungsergebnis maßgeblichen Stichtag (§ 13 Abs. 5 Satz 4)
einen Kassenbericht zu erstellen, aus dem sich das anteilige Vermögen des neu zu
bildenden Kreisverbands ergibt. Für Verbindlichkeiten, die durch den bisherigen
Kreisverband begründet wurden, haften der bisherige und der neugebildete
Kreisverband als Gesamtschuldner, wobei der Ausgleich entsprechend der
anteiligen Vermögensverteilung erfolgt.
(7) Dem vorsitzenden Ausschussmitglied obliegt die
Einberufung der konstituierenden Mitgliederversammlungen des bisherigen und des
neugebildeten Kreisverbands unter Angabe der Tagesordnungspunkte "Wahl eines
Versammlungsleiters" und "Wahl eines geschäftsführenden Vorstands".
(8) Der jeweilige Versammlungsleiter wird aus der
Mitte der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Kreisverbands gewählt. Die
geschäftsführenden Vorstände bestehen aus mindestens drei Mitgliedern. Den
Vorsitz führt jeweils das älteste Mitglied.
(9) Die geschäftsführenden Vorstände haben die
Aufgabe, innerhalb von sechs Monaten eine Satzung, eine Wahlordnung und eine
Beitragsordnung ihrer Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen
sowie den Kassenbericht (Absatz 6) zu prüfen.
(10) Das gemäß Absatz 6 ermittelte Vermögen
(Beitragsaufkommen) ist dem geschäftsführenden Vorstand des neu gebildeten
Kreisverbands unverzüglich nach Prüfung des Kassenberichts (Absatz 9) zu
übertragen.
(11) Für die Wahlen der Vorstände gilt § 13 Abs.
10.
§ 15
Die Bekanntmachungen des Kreisverbands erfolgen
durch Anschlag eines entsprechenden Mitgliederrundschreibens an der
Mitteilungstafel oder durch Auslage in der Geschäftsstelle des Kreisverbands.
Anschlag und Auslage sollen mindestens zwei Wochen dauern.
§ 16
Diese Satzung tritt am 0l .
Januar 2003 in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die am 25. Februar 1987 beschlossene Satzung außer Kraft.
§ 5
Abs. 2 Satz 2 der Satzung in der geänderten Fassung gilt erstmals für die Wahl
im Juli 2004.
Beitragsordnung
In der Mitgliederversammlung des
Ärztlichen Kreisverbandes Neustadt/Aisch – Bad Windsheim am
02.02.2005 wurde beschlossen, § 1 der Beitragsordnung des
Ärztlichen Kreisverbandes Neustadt/Aisch – Bad Windsheim vom
25.02.1987, zuletzt geändert am 28.03.2001, wie folgt zu ändern:
I.
In den Beitragsgruppen I bis V
werden die Beitragssätze wie folgt neu festgesetzt:
|
Gruppe I (Niedergelassene Ärzte/Chefärzte) |
€ 130.- |
|
Gruppe II (nur an Ersatzkassen
beteiligte Ärzte) |
€ 130.- |
|
Gruppe III (Assistenzärzte) |
€ 70.- |
|
Gruppe IV (Beamtete Ärzte) |
€ 70.- |
|
Gruppe V (Ärzte im Ruhestand, AiP,
nicht ärztlich tätige Ärzte) |
€ 30.- |
II.
Die vorstehenden Änderungen der
Beitragssätze treten am 01.07.2005 in Kraft. § 1 der
Beitragsordnung des Ärztlichen Kreisverbandes Neustadt/Aisch –
Bad Windsheim vom 25.02.1987, zuletzt geändert am 28.03.2001,
tritt gleichzeitig außer Kraft.
Bad Windsheim, den 02.02.2005
Dienstsiegel
.............................................................
Dr. med. Heiko Horst
1. Vorsitzender